AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen mit Kundeninformationen

Allgemeine Leistungs- und Zahlungsbedingungen

für Zahlung, Lieferung und sonstige Leistungen aus Vertragsverhältnissen

 

 

  • 1 Geltung der Bedingungen

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote und sonstigen Geschäftsbeziehungen des Werkstattbereichs der Lebenshilfe Ostfalen gGmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

(2) Diese Bestimmungen treten grundsätzlich an die Stelle sonst von dem Vertragspartner verwendeter Allgemeiner Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen (AGB). Werden im Rahmen einzelner Lieferungen oder Leistungen andere als die hier bzw. sonst vereinbarten Geschäftsbedingungen verwendet, so gelten sie im Verhältnis der Vertragsparteien untereinander als nicht einbezogen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmen, es sei denn, es handelt sich um uns begünstigende Regelungen. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.

(3) Abweichend von bzw. ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 können wir spezielle AGB für einzelne unserer Tätigkeitsfelder verwenden, die in diesem Fall an die Stelle dieser AGB treten oder diese ergänzen. Sofern und soweit die in Satz 1 genannten speziellen AGB gegenüber diesen AGB Regelungslücken enthalten, gelten diese AGB ergänzend.

(4) Soweit wir berechtigt sind, mit der Durchführung unserer Vertragspflichten Dritte zu beauftragen, gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen auch für deren Tätigkeit im gleichen Sinne; eine Belastung von Dritten durch die Anwendung dieser Geschäftsbedingungen ist jedoch ausgeschlossen.

(5) Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung gelten diese Geschäftsbedingungen als angenommen.

(6) Begriffsbestimmungen:

  1. a) Verbraucher im Sinne dieser AGB sind natürliche Personen, mit denen zu einem Zweck in Geschäftsbeziehung getreten wird, der weder ihrer gewerblichen noch selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
  2. b) Unternehmer im Sinne dieser AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Eintritt in die Geschäftsbeziehung bzw. bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes im Rahmen der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Geschäftsbeziehung in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
  3. c) Kunde im Sinne dieser AGB ist sowohl ein Verbraucher wie auch ein Unternehmer.

(7) Diese Geschäftsbedingungen gelten insbesondere nicht für zwischen der Lebenshilfe Ostfalen gGmbH und einem Dritten abgeschlossene Arbeitsverträge oder Verträge auf gesellschaftsrechtlicher Ebene. Ergänzend ist § 310 BGB zu beachten.

(8) Für uns als Besteller/Auftraggeber von Waren-/ Werk- und Dienstleistungen gelten ausschließlich – sofern von uns verwendet – unsere allgemeinen Einkaufsbedingungen, sonst das Gesetz oder, wenn für uns günstiger, diese AGB entsprechend.

  • 2 Angebot und Vertragschluss

(1) Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen sowie sonstige rechtsgeschäftlich maßgebliche Willenserklärungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Vor Annahme des Vertragsangebots durch den Kunden halten wir uns, soweit wir im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich schriftlich angeboten haben, jedoch 30 Tage ab Angebotsdatum an die angebotenen Preise gebunden.

(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewicht oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

(3) Unsere Mitarbeiter, mit Ausnahme der vertretungsberechtigten Geschäftsführer, sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündlich eine unselbstständige oder selbstständige Beschaffenheitsgarantie zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgeht.

(4) Mit der Bestellung der Ware / des Werkes / der Dienstleistung erklärt der Kunde uns gegenüber, unbeschadet ihm gesetzlich zustehender bzw. nachfolgend eingeräumter Widerrufs-, Rücktritts- und Rückgaberechte, verbindlich, den Auftrag zu erteilen.

(5) Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot des Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme erfolgt grundsätzlich schriftlich.

(6) In einem Bestätigungsschreiben, welches jeweils Bezug auf das zuvor abgegebene Angebot nimmt, werden die zu erbringenden Leistungen bezeichnet.

(7) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

(8) Bestellt der Verbraucher bei uns Waren oder Werk- bzw. Dienstleistungen auf elektronischem Wege – sofern wir diesen Weg eröffnen -, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden. Im Fall der Vertragsannahme wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Verbraucher nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt. Ein Vertrag kommt auch mit Zusendung der bestellten Ware zustande.

(9) Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Änderungen im Arbeitsablauf vorzunehmen. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

(10) Änderungen von Aufträgen können wir nur berücksichtigen, wenn die Kosten vom Auftraggeber übernommen werden.

  • 3 Verbraucher-Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen

(1) Für Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen uns und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z.B. Briefe, Telefonanrufe, E-Mail u.Ä.) abgeschlossen wurden (Fernabsatzverträge gem. § 312c BGB), es sei denn, der Vertragsschluss geschieht nur im Rahmen unseres gewöhnlichen, nicht für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems, gelten ergänzend und ggf. abweichend von den übrigen Bestimmungen dieser AGB die in nachfolgenden Absätzen enthaltenen Bestimmungen.

(2) Der Verbraucher hat das Recht, seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Die 14-tägige Widerrufsfrist beginnt im Fall der Lieferung von Waren ab dem Tag an dem der Kunde oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen hat, im Falle eines Vertrags über mehrere Lieferungen einer Ware, die der Kunde im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und die getrennt geliefert werden, mit dem Tag an dem der Kunde oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Waren in Besitz genommen hat, bei einem Vertrag über die Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen mit dem Tag an dem der Kunde oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen hat, im Falle des Vertrags zur regelmäßigen Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum hinweg, mit dem Tag an dem der Kunde oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die erste Ware in Besitz genommen hat und im Falle der Erbringung von Werk- und Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsschlusses.

(3) Der Entschluss, den Vertrag zu widerrufen (Widerruf) muss mittels einer eindeutigen Erklärung erfolgen und braucht keine Begründung zu enthalten. Er ist uns (Lebenshilfe Ostfalen gGmbH, Jacob-Bührer-Straße 5, 39343 Hundisburg, Tel.:+49(0)3904 6699-0, Fax:+49(0)3904 6699-37, E-Mail: info@lebenshilfe-ostfalen.de) gegenüber in Textform (z.B. Brief, Telefax oder E-Mail) zu erklären. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mitteilung über das Widerrufsrecht vor Ablauf der Widerrufsfrist.

(4) Im Fall des Abschlusses von Werk- oder Dienstverträgen behalten wir uns vor, mit der Durchführung des Auftrages/der Dienstleistung erst nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist zu beginnen.

(5) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 3 bezeichneten Zeitpunkt. Es erlischt bei der Erbringung von Dienstleistungen auch dann, wenn wir die Dienstleistungen vollständig erbracht haben und mit der Ausführung der Dienstleistungen erst begonnen haben, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat sowie seine Kenntnis vom Verlust seines Widerrufsrechts in diesem Fall bestätigt hat.

(6) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Wir erfüllen unsere Rückgewährpflicht indem wir dem Verbraucher alle Zahlungen, die wir erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Verbraucher eine andere Art der Lieferung als der von uns angebotenen Standardlieferung gewählt hat) spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzahlen, an dem die Mitteilung  über den Widerruf bei uns eingegangen ist. Für die Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das der Verbraucher bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit ihm wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Kosten für die Rückzahlung werden in keinem Fall berechnet. Sofern Gegenstand des Vertrages die Lieferung von Waren ist, ist der Verbraucher spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag der Unterrichtung über den Widerruf des Vertrags zur Rücksendung an uns verpflichtet. Die Frist ist gewahrt, wenn die Waren vor Ablauf der Frist von 14 Tagen abgesandt worden ist. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Ware wieder zurück erhalten haben oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Ware zurückgesandt hat, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung, es sei denn, die gelieferte Ware entspricht nicht der bestellten Ware.

(7) Der Verbraucher muss für einen etwaigen Wertverlust der Ware nur aufkommen, wenn dieser auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang, insbesondere eine Ingebrauchnahme der Ware, zurückzuführen ist. Hat der Verbraucher verlangt, dass bei der Erbringung von Dienstleistungen diese bereits während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so hat er uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Ausübung des Widerrufsrechts unterrichtet worden sind, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der vertraglich vorgesehenen Leistungen entspricht.

(8) Das Widerrufs-/Rückgaberecht besteht gemäß § 312g BGB, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, u.a. nicht bei Fernabsatzverträgen

  1. a) zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,
  2. b) bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher ein Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe im Sinne von §§ 491 bis 512 BGB gewährt wird und er danach ein besonderes Widerrufsrecht oder er sonst ein Rückgaberecht nach §§ 355, 356 BGB hat.
  • 4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Vereinbarte Preise sind bindend und verstehen sich ab Werk. Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten bzw. gemäß aktuellem Preisverzeichnis mitgeteilten Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

(2) Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Menge. Das gilt entsprechend für die Be- und Verarbeitung von Material unserer Auftraggeber. Beim Versendungskauf versteht sich der Kaufpreis zuzüglich Fracht bzw. einer Versandkostenpauschale, die unmittelbar im konkreten Vertragsverhältnis geregelt wird. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert berechnet und ist vom Kunden zusätzlich zu entrichten.

(3) Treffen Arbeitsbeschreibungen (bei Lohnarbeiten), die als Grundlage unserer Preiskalkulation dienen, nicht zu und ergibt sich daraus bei der Auftragsdurchführung ein Mehraufwand, so behalten wir uns eine Nachberechnung vor.

(4) Preisänderungen nach Vertragsschluss sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Kunde ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt. Beträgt die Preiserhöhung danach mehr als 5% des vereinbarten Preises, so hat der Kunde ein Recht zur Kündigung bzw. Widerruf des Vertrags.

(5) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß Absatz 4 dieser Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.

(6) Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, es sei denn, die Rechnung geht nachweislich später als am vorletzten Werktag dieser Frist zu.

(7) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle der Annahme unbarer Zahlungsmittel durch uns gilt gleichfalls erst die unbedingte Kontogutschrift bzw. die Verfügungsmöglichkeit über den geschuldeten Betrag als Erfüllung.

(8) Die Lebenshilfe Ostfalen gGmbH ist eine anerkannte Werkstatt für Behinderte gemäß § 225 SGB IX. Gemäß § 223 SGB IX können Arbeitgeber, die durch Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen zur Beschäftigung behinderter Menschen beitragen, 50 vom Hundert des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages solcher Aufträge (Gesamtrechnungsbetrag abzgl. Materialkosten) auf die Ausgleichsabgabe anrechnen.

  • 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

(1) Bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gegenüber Verbrauchern bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus dem jeweiligen Auftragsverhältnis, besteht an den Leistungsgegenständen, auch soweit es sich um Rohstoffe oder Waren des Kunden handelt, ein Zurückbehaltungsrecht. Insbesondere steht uns an vom Auftraggeber angelieferten Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB zu.

(2) Die Regelungen über den Eigentumsvorbehalt an gelieferten Leistungsgegenständen gem. § 15 bleiben unberührt.

(3) Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

  • 6 Liefer- und Leistungszeit, sonstige Leistungsbedingungen

(1) Eine Vereinbarung von Ausführungs- bzw. Lieferterminen oder -fristen, gleich ob verbindlich oder unverbindlich, bedarf der Schriftform.

(2) Eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Materialbeistellungen sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungswünsche des Kunden verlängern die Lieferzeit angemessen. Eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. Im Übrigen gelten Lieferfristen und –termine nur annähernd.

(3) Wir sind zu Teillieferungen jederzeit berechtigt, sofern uns nicht im Einzelfall vorher bereits bekannt gegeben ist, dass der Vertragspartner hierdurch unbillig beeinträchtigt wird.

(4) Bei außergewöhnlichen Vorleistungen können wir eine angemessene Vorauszahlung verlangen. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so können wir, insbesondere bei Werkverträgen, Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen uns auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 II BGB bleibt unberührt.

(5) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Materialbeistellungen vor dem vereinbarten Termin anzuliefern. Bei verfrühter Anlieferung der Materialbeistellungen hat der Kunde die entstandenen Kosten, insbesondere Lagerkosten, zu tragen.

(6) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt, Streik, Rohstoffmangel oder und aufgrund von Ereignissen, die zu Betriebsstörungen führen oder uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, z. B. behördliche Anweisungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten, deren Unterlieferanten oder Dritten, derer wir uns zur Durchführung unserer Pflichten bedienen, eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Das gilt auch dann, wenn die Verzögerung während eines bereits eingetretenen Verzugs entsteht. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wir teilen Beginn und Ende der jeweiligen Hindernisse dem Kunden baldmöglichst mit.

(7) Aus Gründen der Lagerhaltung und der Transportkostenersparnis werden einige Produkte teilweise in zerlegter oder teilmontierter Ausführung geliefert. Der gebrauchsfertige Zusammenbau der Produkte gehört nicht zu unserem Lieferumfang und ist auch im Preis nicht berücksichtigt.

  • 7 Kosten der Änderung oder Annullierung der Leistung, Verzug

(1) Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich eines dadurch verursachten Maschinenstillstands werden dem Auftraggeber berechnet.

(2) Nachlieferungen aufgrund von Nachbestellungen o.Ä. sind nicht im Rechnungsbetrag enthalten. Das gilt nicht für Nachlieferungen aufgrund von Gewährleistungsrechten des Kunden, insbesondere nach §§ 9 bis 12 bzw. aufgrund besonderer Vereinbarung.

(3) Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15 % des Preises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Kunden ist jedoch der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

(4) Befindet sich der Kunde bereits in Verzug, insbesondere aufgrund einer wirksamen Mahnung oder wegen Nichteinhaltung eines kalendarischen Zahlungstermins (i.S.d. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB), so werden für jede weitere Mahnung EUR 2,50 in Rechnung gestellt. Das gilt auch, wenn der Kunde unberechtigt Skonto-, Rabatt- oder sonstige Rechnungsabzüge vornimmt.

(5) Der Verbraucher hat während des Verzugs die Geldschuld i.H.v. 5 % p.a. über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Der Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 % p.a. über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behalten wir uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

(6) Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug oder erhalten wir unbefriedigende Auskunft über seine Zahlungsfähigkeit oder Vermögenslage, so können wir die Weiterarbeitung an laufenden Aufträgen einstellen und sofortige Vorauszahlung aller, auch der noch nicht fälligen Forderungen einschließlich gestundeter Beträge oder entsprechende Sicherheitsleistungen verlangen.

  • 8 Gefahrenübergang / Transport / Annahmeverzug

(1) Bei Verträgen mit Kunden, die keine Verbraucher sind, geht, soweit nicht ausdrücklich eine Bringschuld zu unseren Lasten vereinbart wird, die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs des Vertragsgegenstands auf den Kunden über, sobald dieser an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob wir mit werkseigenen Transportmitteln den Transport ausführen oder fremde Frachtführer eingesetzt werden und unabhängig davon, ob wir die Versandkosten tragen oder noch andere Leistungen, z.B. die Anfuhr oder Aufstellung, schulden. Die Verladung des Vertragsgegenstands gehört zu den Pflichten des Kunden. Klauseln, wie „Lieferung frei…“, „ex Werk…“ oder ähnliche Klauseln haben lediglich eine abweichende Regelung der Transportkosten zur Folge, ändern aber nicht die vorstehende Gefahrtragungsregel, es sei denn, es ist für das einzelne Übergabeverhältnis schriftlich Abweichendes vereinbart worden. Bei Verbrauchern gilt das nur, wenn sie selbst einen nicht von uns benannten Beförderer beauftragt haben.

(2) Nimmt der Kunde (Unternehmer oder Verbraucher) den Vertragsgegenstand nicht fristgemäß ab, so sind wir berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Vertragsgegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

(3) Verzögert sich die Versendung infolge von Umständen, die der Kunde (Unternehmer oder Verbraucher) zu vertreten hat, so geht die Gefahr von dem Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden über, sofern ihm diese von uns mitgeteilt worden ist. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über, wenn dieser nach Aufforderung durch uns die Abholung ablehnt.

(4) Die Gefahr geht spätestens mit Übergabe der Ware auf den Kunden über, auch wenn Teilleistungen erfolgen.

  • 9 Ansprüche wegen Mängeln im Fall des Abschlusses von Kauf-/ Werklieferungsverträgen, Fristen

(1) Wir gewährleisten, dass unsere Tätigkeit sach- und fachgerecht nach den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere der Umwelttechnik, durchgeführt wird und die verkauften Waren bzw. die von uns hergestellten Produkte frei von Sachmängeln sind, insbesondere dafür, dass sie die vereinbarte Beschaffenheit haben oder sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung eignen bzw. eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.

(2) Werden unsere Betriebs-, Wartungs- oder sonstigen Anweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Vertragspartner nicht beweist, dass ein eingetretener Mangel nicht hierauf beruht.

(3) Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

(4) Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.

(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

(6) Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der vertragsgemäß gelieferten Ware schriftlich anzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Andere Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Für Mängel, die uns erst nach Ablauf der vorbezeichneten Zeitpunkte angezeigt werden, ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

(7) Verbraucher sollen uns, abweichend von Absatz 6, innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Andere Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast.

(8) Im Falle einer Mängelrüge ist auf unser Verlangen das mangelbehaftete Teil bzw. der Gegenstand zur Nachbesserung und anschließenden Rücksendung auf unsere Kosten an uns zu übersenden. Stellt sich heraus, dass tatsächlich keine Mangelhaftigkeit vorliegt und musste dies der Kunde ohne weiteres erkennen oder beruht die Mangelhaftigkeit auf einem Umstand gem. Abs. 2, trägt der Vertragspartner sämtliche mit Versand, Untersuchung und Reparatur zusammenhängenden Kosten; gleiches gilt für verspätet gerügte Mängel (Abs. 6 und 7).

(9) Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware nach unserer Wahl beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist, oder wird zurückgenommen. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.

(10) Für Unternehmer beträgt die Gewährleitungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für den Verkauf gebrauchter Sachen wird dem Unternehmer keine Gewähr geleistet. Für Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware, bei dem Verkauf gebrauchter Sachen ein Jahr. Sofern der Kauf bzw. die Lieferung ein Bauwerk oder eine Sache betreffen, die für ein Bauwerk bestimmt ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Gewährleitungsfrist einheitlich fünf Jahre.

(11) Schadensersatzansprüche des Unternehmers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns mindestens grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

(12) Ist der Käufer Unternehmer, gilt als die Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur unsere bzw. die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers oder unsererseits stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

(13) Die Gewährleistungsfristen beginnen jeweils mit dem Tag der Lieferung der Ware.

(14) Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.

(15) Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Durch Dritte gewährte Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

  • 10 Ansprüche wegen Mängeln im Fall des Abschlusses von Werkverträgen

(1) Für die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Falle von Verträgen, bei denen wir dem Kunden den Eintritt eines bestimmten Erfolgs, z.B. die Reparatur oder Bearbeitung einer Sache des Kunden, schulden (Werkvertrag), gilt grundsätzlich § 9 sinngemäß, soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts anderes ergibt.

(2) Abweichend von § 9 leisten wir als Auftragnehmer für Mängel des Werkes zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen.

(3) Sofern wir als der Auftragnehmer die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern, die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie uns unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und im Rahmen der Haftungsbeschränkung gemäß § 14 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

(4) Sofern wir die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben, ist der Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

(5) Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln, die nicht ein Bauwerk bzw. ein Werk, das in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht, betreffen, sowie wegen Schadenersatzes verjähren im Unterschied zu § 9 bei Werkverträgen in einem Jahr ab Abnahme des Werkes. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn uns mindestens grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers. Unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.

(6) Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

(7) Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch uns nicht.

(8) Geht Material des Auftraggebers bei uns unverschuldet unter oder verschlechtert es sich, so trägt der Auftraggeber gemäß § 644 BGB das Risiko. Stellt uns der Auftraggeber Materialien zur Verfügung, deren Mängel oder Fehler eine Bearbeitung erschweren oder sogar die endgültige Ausführung unmöglich machen, so haben wir bei fachmännischer Bearbeitung unsererseits Anspruch auf Vergütung der Mehrkosten bzw. der von uns geleisteten Arbeit (§ 645 BGB).

  • 11 Ansprüche im Fall von Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen

(1) Für Verträge, bei denen wir statt der Lieferung einer Sache oder der Herbeiführung eines konkreten Erfolgs nur ein Bemühen schulden (Dienstleistungsvertrag), gelten die nachfolgenden Regelungen.

(2) Wir übernehmen die Erbringung von Dienstleistungen nach Maßgabe unseres jeweiligen Leistungsangebots bzw. entsprechend einer individuell ausgehandelten Leistungsbeschreibung.

(3) Als Vergütung erhalten wir den für das jeweilige Leistungsverhältnis vereinbarten Betrag bzw. den Betrag laut unserer Preisliste, in Ermangelung einer gesonderten Vereinbarung oder Preisliste die für Dienstleistungen der vorliegenden Art allgemein übliche Vergütung, jeweils zuzüglich der Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Bei Verträgen über fortdauernd zu erbringende Dienste, ist die Vergütung nach Erbringung einer objektiv abgrenzbaren Teilleistung und Rechnungstellung durch uns bzw. jeweils nach Ablauf eines Kalendermonats zu entrichten.

(4) Der Dienstvertrag wird, sofern nicht die einmalige Erbringung von Diensten geschuldet wird oder eine kürzere Dauer vereinbart worden ist, zunächst für die Dauer von (maximal) zwei Jahren geschlossen. Über diese Zeit hinaus verlängert sich der Vertrag jeweils um (maximal) ein weiteres Jahr, sofern nicht der Vertrag von einer Seite gekündigt worden ist. Die Kündigung kann mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf bzw. Verlängerung des Vertrages ausgesprochen werden. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(5) Für Mängel unserer Dienstleistung leisten wir nach Aufforderung durch den Auftraggeber Gewähr durch Nacherfüllung. Kommen wir der Aufforderung nicht innerhalb angemessener Zeit nach oder schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Auftraggeber die Vergütung angemessen mindern. Hat die Nachbesserung für den Auftragnehmer auf Grund der Eigenart oder der nach dem Vertrag vorausgesetzten Zeit zur Erbringung der Dienstleistung kein Interesse, so kann die Minderung sofort zusammen mit der Mängelanzeige verlangt werden.

(6) Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln bzw. auf Schadenersatz verjähren in einem Jahr nach Erbringung der Dienste bzw. Ablauf des Leistungszeitraums im Sinne von Absatz 4. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn uns mindestens grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers.

(7) Im Übrigen gelten die Regelungen für Werkverträge gem. § 10 sinngemäß, soweit sich aus dem Vorstehenden und aus der Natur des Dienstvertrages nicht ein anderes ergibt. An die Stelle des Rechts zum Rücktritt vom Vertrag tritt das Recht zur Kündigung.

  • 12 Besonderheiten für Leistungen der Landschaftspflege und Gärtnerei

(1) Wir setzen alles daran, unserer Kundschaft Qualitätsprodukte zu liefern. Die Pflanzen sollen dessen ungeachtet vom Kunden unmittelbar nach Erhalt einer sofortigen Prüfung bezüglich Qualität, Anzahl und Falschlieferung unterzogen werden. Falls er mit einer Ware oder Leistung nicht zufrieden ist, soll er sich mit uns in Verbindung setzen. Wir versuchen jede Angelegenheit zur Zufriedenheit zu lösen.

(2) Wir sind darauf bedacht, dass die Angaben zu den Artikeln korrekt und ausführlich sind. Abweichungen von Abbildungen, Farbe und Form sind insbesondere bei Pflanzen möglich und liegen in der Natur der Sache.

(3) Eine Garantie bzw. Haftung für das Anwachsen können wir grundsätzlich nicht übernehmen, da dies außerhalb unseres Einflusses liegt. Das gilt nicht, wenn wir die Pflanze selbst angeliefert und eingesetzt haben, ein laufender Pflegevertrag hinsichtlich der Pflanzen mit dem Kunden besteht und eine Anwuchsgarantie im Rahmen des Pflegevertrages oder sonst individuell vereinbart worden ist.

(4) Sämtliche Maße sind Cirka-Maße. Abweichungen in einer Größenordnung von 10 % nach oben oder unten sind zulässig. Muster zeigen lediglich die Durchschnittsbeschaffenheit auf. Es müssen nicht sämtliche Pflanzen wie das Muster ausfallen.

(5) Wir leisten Garantie dafür, dass kein Schadorganismus Wachstum, Ertrag oder Zierwert einer Pflanze wesentlich beeinträchtigt. Der Käufer hat jedoch nachzuweisen, dass die Pflanze bereits beim Kauf vom Schadorganismus infiziert war. Die Garantie gilt längstens während einer Vegetationsperiode und höchstens bis zum Fakturwert.

(6) Die Mangelhaftigkeit gelieferter Pflanzen ist im Übrigen durch deren natürliches Wachstumsverhalten, insbesondere die bei gewöhnlicher Pflege zu erwartende Lebensdauer, eingeschränkt. Die allgemeinen Gewährleistungsrechte und –fristen können naturgemäß für Pflanzen geringerer Lebensdauer (z.B. Saisonpflanzen) und besonderen Pflegebedarfs nur in einem dem entsprechenden Maße Anwendung finden.

(7) Abweichend von den allgemeinen Gewährleistungsbestimmungen müssen uns Unternehmer offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen, bei Lieferung lebender Pflanzen unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

(8) Verbraucher sollen uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Bei Lieferung lebender Pflanzen sind wir, abweichend von den allgemeinen Gewährleistungsbestimmungen, zunächst mündlich binnen fünf Tagen zu unterrichten. Die schriftliche Unterrichtung ist innerhalb der Zweimonatsfrist nachzuholen. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast.

(9) Der Kauf von patentrechtlich und sortenrechtlich geschützten Pflanzen, sowie solcher, deren Namen rechtlich geschützt ist, verpflichtet dazu, die Sorten ausschließlich mit dem Originaletikett weiter zu verkaufen oder auf Verlangen die Herkunft mit der Original-Kaufrechnung nachzuweisen. Die Vermehrung sortengeschützter Pflanzen oder Teile davon für den Weiterverkauf ist ohne rechtlich erworbene Lizenz zu unterlassen. Der Käufer verpflichtet sich, in allen Fällen der Weiterveräußerung diese Maßnahmen auch seinen Käufern gegenüber aufzuerlegen.

(10) Im Übrigen gelten die allgemeinen Gewährleistungs- und Haftungsregelungen nach diesen AGB entsprechend.

  • 13 Besonderheiten für Leistungen Reinigung und Heißmangel

(1)zur Reinigung übergebene Wäsche und Mangelgut werden entsprechend Ihrer Wäscheliste überprüft. Unser Zählergebnis ist letztendlich maßgebend.
(2) Es gilt der Tarif laut Preisaushang bzw. gesonderter Vereinbarung. Für die Preisberechnung ist die Stückzahlermittlung / Gewichtsermittlung der Wäscherei und Heißmangel Ostfalen maßgebend. Die Entgelte sind, soweit wir nicht im Einzelfall Vorauszahlung fordern, grundsätzlich nach Erledigung des Auftrags fällig.

(3) Die Reinigung oder Waschbehandlung, Bügel-, Mangel- und Reinigungsarbeiten werden sachgemäß und schonend ausgeführt. Die zweckmäßige Behandlung im Einzelfall bleibt unserem fachmännischen Ermessen überlassen.

(4) Wir übernehmen keine Verantwortung für Schäden, die durch die Beschaffenheit des eingelieferten Stückes verursacht werden und die wir nicht durch unsere fachmännische Warenschau erkennen können (z.B. Schäden durch ungenügende Festigkeit des Gewebes und der Nähte, ungenügende Echtheit von Färbungen und Drucken, Einlaufen, Imprägnierungen, frühere unsachgemäße Behandlung, mitgelieferte Fremdkörper, nicht vollständig geleerte Taschen und andere verborgene vorhandene Mängel), es sei denn, uns trifft hierbei mehr als nur leichte Fahrlässigkeit. Dasselbe gilt für Reinigungs- oder Mangelgut, das nicht oder nur begrenzt reinigungsfähige und waschbare bzw. mangelbeständige Materialien enthält, soweit die Stücke nicht entsprechend gekennzeichnet sind oder wir dies durch fachmännische Warenschau nicht erkennen können. Dies gilt ebenso entsprechend für falsche Textilpflegekennzeichnungen an uns übergebenen Wäschestücken. Insbesondere übernehmen wir keine Verantwortung dafür, dass z.B. Knöpfe, Schnallen, Reißverschlüsse und ähnliches Zubehör, soweit wir dies nicht durch fachmännische Warenschau erkennen konnten, für den entsprechenden Reinigungs- bzw. Mangelvorgang nicht geeignet war und hierbei beschädigt worden ist.

(5) Ergibt sich trotz vorheriger fachgemäßer Prüfung erst im Laufe einer sachgemäßen Bearbeitung, dass der Auftrag unausführbar ist, so können wir vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass der Auftraggeber einer möglichen Abänderung des Auftrages zustimmt. Bei Rücktritt vom Vertrag hat der Auftraggeber nur einen Anspruch auf kostenlose Rückgabe des Gegenstandes in dem jeweiligen Zustand.

(6) Die Rückgabe der Gegenstände erfolgt nur gegen Aushändigung der Auftragsbestätigung (Abholschein) und Barzahlung ohne Abzug. Insoweit behalten wir uns ein Recht zur Zurückbehaltung bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung durch den Kunden vor. Wer die Auftragsbestätigung (Abholschein) vorlegt, gilt als empfangsberechtigt, es sei denn, uns ist die mangelnde Empfangsberechtigung bekannt. Der Auftraggeber muss das Reinigungsgut innerhalb von drei Monaten nach dem vereinbarten Liefertermin abholen. Geschieht dies nicht innerhalb eines Jahres nach diesem Termin, und ist uns der Auftraggeber oder seine Adresse unbekannt, so sind wir zur freihändigen Verwertung berechtigt (z.B. Abgabe an Sozialeinrichtungen), es sei denn, der Auftraggeber meldet sich vor der Verwertung. Der Anspruch auf einen etwaigen Verwertungserlös bleibt unberührt, soweit dieser den Bearbeitungspreis zuzüglich der Aufbewahrungskosten übersteigt.

(7a) Die Wäscherei und Heißmangel Ostfalen leistet nach ihrer Wahl Nachbesserung bzw. Neureinigung. Rechte wegen Mängeln der Reinigung- oder Heißmangelarbeiten verjähren in einem Jahr ab Rückgabe der Gegenstände.

(7b) Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach Rückgabe unter Vorlage der Quittung (Rechnung, Lieferschein) oder unseres Zeichenetiketts gerügt werden. Die Rüge kann nur innerhalb von längstens zwei Wochen berücksichtigt werden. Danach sind Mängelansprüche ausgeschlossen. Hartnäckige Flecken, die trotz sachgemäßer und zweckmäßiger branchenüblicher Behandlung durch uns nicht entfernt werden können, stellen keinen Mangel der Leistung dar; wir schulden insoweit nur das Bemühen, eine den durchschnittlichen Erwartungen an die Reinigungs- bzw. Heißmangelleistung bei üblichen Verschmutzungen zu entsprechen.

(8) Soweit wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, auf Schadensersatz haften, kann nur Geldersatz verlangt werden. Wir haften bei Verlust des Reinigungsguts unbeschränkt in Höhe des Wiederbeschaffungswerts unter Abzug „neu für alt“ (Zeitwert). Gegenüber Unternehmern haften wir im Übrigen für leicht fahrlässig verursachte Bearbeitungsschäden bis zur Höhe des Zeitwertes, höchstens jedoch bis zum 15fachen unseres Preises für die Vollreinigung oder das Waschen des zur Bearbeitung eingelieferten Gegenstandes, es sei denn, der Unternehmer macht von der Möglichkeit Gebrauch, unsere unbegrenzte Haftung in Höhe des Zeitwertes durch Aufpreis (Tarifwahl) oder durch Abschluss einer Versicherung zu vereinbaren, was wir empfehlen. Aufpreis bzw. Versicherungsprämie richten sich nach dem angegebenen Wiederbeschaffungswert. Gegenüber Verbrauchern haften wir für von uns verursachten Schäden bis zur Höhe des Zeitwerts unbegrenzt. Die Haftung für Folgeschäden (Kommunikations-, Reise- und sonstige Kosten der Rechtsverfolgung) bleibt hiervon unberührt. Das Vorstehende gilt für alle anderen Aufträge (z.B. Lederreinigung, Teppich- und Polstermöbelreinigung, Färben, soweit wir diese anbieten) entsprechend.

(9) Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, hochrangige Rechtsgüter Soweit wir Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben, sowie im Falle der Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens des Auftraggebers, bleiben die Rechte des Auftraggebers durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt. Dasselbe gilt bei schriftlichen Einzelvereinbarungen und Zusicherungen.

(10) Sonstiges Ergänzend bzw. ersetzend zu diesen Auftragsbedingungen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen, die wir auf Wunsch gern aushändigen.


  • 14 Besonderheiten für Leistungen der Mittagsversorgung in der Werkstatt für behinderte Menschen

(1) Mit Hilfe des Internetportals MensaMax wird die Bestellung und Ausgabe von Mittagessen im Werkstattbereich durchgeführt. Vertragspartner ist die jeweils angemeldete Person bzw. gesetzliche Vertreter (fernerhin als Kunde bezeichnet). Nutzer im Sinne dieser AGB ist die jeweils angemeldete Person (Kunde.) Der Vertrag zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung ist Anlage zum Werkstattvertrag.

(2) Die Anmeldung im MensaMax-System ist Voraussetzung für die Teilnahme am Geschäftsverkehr. Der Kunde wird von der Einrichtung angemeldet und erhält einen Legitimations-Chip an den Bestellterminals. Darüber wird der Kunde schriftlich informiert. In diesem Zuge werden ihm auch seine Zugangsdaten mitgeteilt. Für die Führung des MensaMax-Kontos fallen für den Kunden keine Kosten an.

(3a) Die Essenbestellung erfolgt durch Anklicken eines Menüs im Speiseplan. Die Abbestellung erfolgt durch erneutes Anklicken im Speiseplan. Ein bestelltes Menü ist farblich hervorgehoben. Zur Bestellung ist keine weitere Speichern-Funktion oder Durchführung einer anderen Bestätigung notwendig. Die Bestellung/Umbestellung/Abbestellung erfolgt also mit einem Klick.

(3b) Die Essenbestellung muss bis um 8.00 Uhr am Tag der Leistungserbringung erfolgen. Ausschlaggebend ist die MensaMax-Systemzeit. Eine Änderung ist nach vorgenannter Uhrzeit nicht mehr möglich.

(4a) Das persönliche Passwort darf nur dem Kunden bekannt sein. Für eventuellen Schaden, der durch fahrlässigen Umgang mit dem Passwort entsteht, haftet ausschließlich der Kunde.

(4b) Die Lebenshilfe haftet nicht bei Verlust oder Diebstahl des Legitimations-Chips bis zur Sperrung desselben für eventuellen Missbrauch.

(4c) Die Lebenshilfe ist berechtigt, im Fall eines offensichtlichen Missbrauchs des Legitimations-Chips, diesen zu sperren.

(5) Es gelten die Kündigungsbedingungen des Vertrages zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung. Das MensaMax-Konto wird mit der Kündigung des Vertrages zur Gemeinschaftsverpflegung bzw. mit Beendigung der Leistungserbringung durch die Lebenshilfe automatisch deaktiviert.

  • 15 Eigentumsvorbehalt

(1) Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises, des Werklohns oder der Vergütung vor (Vorbehaltsware).

(2) Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Vorbehaltsware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Dies gilt auch dann, wenn Forderungen der Verkäuferin in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für die Saldoforderung, und zwar auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Vorbehaltsware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Vorbehaltsware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Kunde uns unverzüglich anzuzeigen.

(5) Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach den Absätzen 3 und 4, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vorbehaltsware herauszuverlangen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

(6) Der Unternehmer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch Weiterveräußerung gegen eine Dritten erwachsen. Wir nehmen die  Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.

(7) Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (Sicherungsübereignung, Verpfändung) ist der Kunde nicht berechtigt.

(8) Die Be- und Verarbeitung oder Montage der Vorbehaltsware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Dabei sind wir stets als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswerts der von uns gelieferten Vorbehaltsware zum Rechnungswert der sonstigen verarbeiteten Gegenstände. Dasselbe gilt, wenn die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist. Der Kunde tritt uns bereits jetzt seine dementsprechenden Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte ab.

(9) Der Kunde verwahrt das (Mit)-Eigentum mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für uns.

(10) Sofern wir eine Ware teilweise aus Stoffen des Kunden herstellen (Werklieferung), erwerben wir insofern mit Verarbeitung der Stoffe alleiniges Eigentum an der neuen Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder Umbildung erheblich geringer ist als der Wert der Stoffe des Kunden. Wir sind im Rahmen des Herstellungsvertrages jedoch zur Übereignung der Sache verpflichtet, anderenfalls zum Wertersatz in Geld.

  • 16 Haftungsumfang, Gesundheitsgefährdung

(1) Unsere Haftung auf Schadenersatz ist, unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlung, grundsätzlich ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Gegenüber Verbrauchern haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit.

(2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des nach der Art der Ware, des Werkes, bzw. der Dienstleistung vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadenersatzansprüchen Dritter sowie aus sonstigen mittelbaren Schäden oder Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Kunden gegen solche Schäden abzusichern.

(3) In dem Fall der Erbringung von Lohnarbeiten (z.B. Verpackung, Montage, Konfektionierung) für andere Unternehmer haften wir abweichend von Absatz 1 auch im Falle einfacher Fahrlässigkeit für Schäden an den uns zur Lohnarbeit übergebenen Gegenständen bis zur Höhe des Materialwertes der Sachen im Zeitpunkt der Schädigung.

(4) Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens entstanden sind. Sie gelten ferner nicht für eine Haftung für durch uns garantierte Beschaffenheitsmerkmale und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie ferner nicht für Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(5) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

(6) Werden vom Kunden Leistungen in Auftrag gegeben, deren Erfüllung für die sie bearbeitende Belegschaft der Lebenshilfe Ostfalen gGmbH und Dritte nach unserem Dafürhalten als gesundheitlich bedenklich erscheint, so wird unverzüglich nach Erkenntnis dieser Gefahr der Auftraggeber hierüber informiert, die Produktion gestoppt und dem Auftraggeber ein Wahlrecht gewährt, entweder die weitere Bearbeitung einzustellen oder ein die Gefahr widerlegendes Gutachten in seinem Namen und auf seine Rechnung in Auftrag zu geben. Dieses Wahlrecht hat der Kunde innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Zugang der Anzeige auszuüben, ansonsten wird der Auftrag auf Kosten des Auftraggebers storniert. Der Besteller haftet, sofern die Gefahr für uns nicht ohne weiteres erkennbar bzw. vor Auftragsannahme erkennbar war, sowohl bei Vertragsaufhebung als auch bei Feststellung der Gefahr für Gesundheitsschäden für sämtliche Folgekosten, die im Zusammenhang mit der begonnenen Bearbeitung des gesundheitsbelastenden Produkts entstehen bzw. schon entstanden sind.

  • 17 Abtretbarkeit von Ansprüchen

Wegen der Frage der Abtretbarkeit von Ansprüchen aus diesem Vertrag (z.B. für Zwecke des Factorings) nehmen die Parteien Rücksicht auf die berechtigten Interessen der jeweils anderen Partei und werden sich im Einzelfall zuvor über Gegenstand und Umfang der Abtretung verständigen. Im Übrigen gilt gegenüber Unternehmern die Regelung des § 354a HGB.

  • 18 Gerichtsstand, Schriftform, Sonstiges

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat.

(2) Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand unser Geschäftssitz; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Firmen- oder Wohnsitz zu verklagen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

(3) Für Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bzw. des Vertragsverhältnisses ist die Schriftform notwendig; dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftform.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Vertragspartner einschließlich dieser AGB ganz oder zum Teil unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Vertragsbestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine rechtswirksame Ersatzregelung treten, die dem aus diesem Vertrag erkennbaren Willen der Parteien, dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der weggefallenen Regelung und des Gesamtvertrages Rechnung trägt bzw. möglichst nahe kommt. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung beruht; es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit als vereinbart gelten.